Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die freiberufliche Journalistin und Filmherstellerin Anja Gerauer, nachfolgend aufgeführt als TV-Produktion Anja Gerauer, ist auf dem Gebiet der Medienproduktion tätig. Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, dem Vertragspartner die Geschäftsbedingungen während des gesamten Zeitraums der Zusammenarbeit bis zum Abschluss des jeweiligen Auftrags zu unterbreiten.
§1 Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die geschäftlichen Aktivitäten der TV-Produktion Anja Gerauer. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von TV-Produktion Anja Gerauer schriftlich bestätigt werden. Abweichende AGB des Kunden werden von uns nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Kunden im Sinne der folgenden AGB sind Unternehmer, also natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften und Privatpersonen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird.
§2 Angebot und Abschluss, Kosten, Abnahmen
(1) Die Auftragserteilung soll schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Auftragserteilung gehen Übermittlungsfehler zu Lasten des Kunden. Unsere Angebote sind freibleibend. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, ergibt sich aus dieser der Auftragsinhalt und -umfang. Wir behalten uns die Annahme eines Auftrages ausdrücklich vor. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Zustimmung einer Auftragsbestätigung oder durch tatsächlich erbrachte Leistung der TV-Produktion Anja Gerauer zustande. In diesen Fällen geht der Produktionsumfang mit den erstellten Angeboten einher und ist als Vertragsgegenstand anzusehen.
(2) Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag/Angebot/Auftrag genannten Betrag zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.. Bei der Berechnung der Teilleistungen wird die im Vertrag angegebene voraussichtliche Lauflänge der Produktion zugrunde gelegt. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10% von der vereinbarten Länge abweicht. Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
– Vervielfältigungen
– Fremdsprachenversionen
– Reisekosten (Die Reisen sind im vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten werden nach den steuerlichen Sätzen abgerechnet.)
– Kurierdienstliche Leistungen dritter
(3) Bei der Abnahme zeitkritischer Aufträge verpflichtet sich der Auftraggeber zur sofortigen Prüfung bzw. zur Erklärung über die eine Abnahme verhindernden Gründe. Im Falle verspäteter Abnahmen, die zu einer verzögerten Fertigstellung führen, ist TV-Produktion Anja Gerauer von der Verpflichtung zur termingerechten Lieferung befreit. Eine solche verspätete Fertigstellung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Mehraufwendungen durch verspätete Abnahmen gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Vor der vollständigen Bezahlung liegt dem Auftraggeber die Produktion mit dem Wasserzeichen der TV- Produktion Anja Gerauer Abnahme vor. Dieses Material darf ausschließlich zur Abnahme verwendet werden. (5) Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel unmittelbar nach Fertigstellung und Abnahme der Produktion. Der Rechnungsbetrag wird mit Rechnungsstellung sofort und ohne Abzüge fällig, spätestens jedoch nach 10 Tagen. Die TV-Produktion Anja Gerauer behält sich bei umfangreicheren Produktionen vor, bereits nach erfolgten Dreharbeiten und/oder im Stadium der Postproduktion die bereits erbrachten Leistungen als Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt insbesondere für bereits erbrachte Auslagen oder wenn sich die Produktion über einen längeren Zeitraum als ursprüngilch geplant erstrecken sollte.
§3 Rechte
Die Nutzungs- und Verwertungsrechte für die in Auftrag gegebene, fertige Produktion werden ausschließlich dem Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die Verwendung von Ideen im Ausland, der Einsatz der Produktionen in anderen Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen.
Der Auftraggeber stimmt außerdem zu, dass TV-Produktion Anja Gerauer die fertigen Produktionen selbst im Rahmen der Eigenwerbung auf einem Showreel sowie im Internet, zum Beispiel auf der eigenen Homepage und Facebook-Seite nutzen darf. Sollte der Auftraggeber damit nicht einverstanden sein, ist dies vor der Ausführung des Auftrags dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
§4 Haftung
Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern oder sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in gleicher Länge der beschädigten oder verloren gegangenen Teile beschränkt. In allen anderen Schadensfällen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der Produzent nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers wird im Übrigen nicht berührt.
§5 Versicherung
Alle dem Produzenten übergebenen Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen Materials Sorge zu tragen. Bei Überlassen von technischen Gegenständen besitzt die TV- Produktion Anja Gerauer eine Technikpauschalversicherung mit Deckung für Europa.
§6 Produktabnahme
Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche des Auftraggebers protokolliert. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer in einem Änderungsdurchlauf kostenfrei durchgeführt, soweit sie nicht aus den vorher abgenommenen Zwischenstadien ersichtlich waren und soweit diese Änderungen im Vertrag/Angebot/Auftrag vorgesehen sind. Für Änderungen, die durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, werden die dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die protokollierten Änderungen werden vom Auftragnehmer kurzfristig durchgeführt. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren Präsentation abgenommen. Jede darüber hinaus gehende Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers. Technische Mängelrügen und Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen. Bei Produktionen mit kurzfristigeren Zeitspannen kann nach Absprachen mit TV-Produktion Anja Gerauer eine Abweichung dieser Zeitvorgaben stattfinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist der Produzent nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung. Die Höhe ist mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
§7 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen. Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben: Auftragsannahme/-bestätigung, Produktionserweiterungen, Änderung des Produktionszieles, Terminfindung/ – änderung, Inhalt, Look, Abnahme des Produktes, Änderungen des Produktionsumfanges und die jeweils daraus resultierenden Zusatzkosten.
(2) Der Auftraggeber ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
(3) Bei dokumentarischen, drehbegleitenden Filmproduktionen (Making-Ofs, Behind the scenes), liegt es im Aufgabenbereich des Auftraggebers, die Einverständniserklärung aller im Film erkennbaren Personen einzuholen.
§8 Lieferzeiten und Termine
Alle vom Produzenten angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten. In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen sowie Streiks verschieben bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.